Mieterschutz
Alb-Neckar Region e. V.

Sicher, bequem und ohne Stress wohnen, bis ins hohe Alter

Satzung
 Mieterschutz Alb–Neckar Region e. V. 

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen " Mieterschutz Alb - Neckar Region e.V.". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Pfullingen.

§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt den Zweck, die Mieter und Pächter der Region Alb - Neckar bei der Förderung und Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen gegenüber Vermietern, Verpächtern, Vereinen und Verbänden, sowie Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen zu unterstützen. 
Der Mieterschutz Alb - Neckar Region e.V. verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein wird zu diesem Zweck
• Beratungstermine für die Mitglieder in allen Fragen des Mietrechts abhalten. Die Rechtsberatung wird durch einen Rechtsanwalt durchgeführt. Aus der Gewährung der Rechtsberatung stehen dem Mitglied keinerlei Ansprüche zu; 

• bei der Erstellung des Mietspiegels der Stadt Reutlingen mitwirken;
• Öffentlichkeitsarbeit in Mietrechtsangelegenheiten leisten; 
• Versammlungen, Besprechungen und Vorträge abhalten; 
• auf die Gesetzgebung, Presse und Verwaltung einwirken; 
• zur Verbesserung der Miet- und Wohnverhältnisse beitragen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Über den schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte. Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung besteht nach drei Monaten Mitgliedschaft.
3. Die Mitgliedschaft endet 

• mit dem Tod des Mitglieds; 
• durch schriftliche Austritterklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands spätestens am 30.09. zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ende des folgenden zweiten Kalenderjahres nach Eintritt; 
• durch Ausschluss aus dem Verein; 
• durch Streichung aus der Mitgliederliste.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der  Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Zahlungsrückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitglieds kann nur erfolgen, wenn eventuelle Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft bezahlt wurden.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
3. Nur Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar.


§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen werden.
2. Jedes Mitglied ist zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung berechtigt. Spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Anträge an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Sie müssen bekannt gemachte Tagespunkte betreffen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung; 
• Wahl des Vorstands; 
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung; 
• Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu 
unterzeichnen ist.


§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie die Aufnahmegebühr für künftige Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01. Januar eines Jahres zur Zahlung fällig, entweder durch Barzahlung an den Vorstand (Bringschuld) oder durch Überweisung auf das Vereinskonto.
2. Die Gründungsmitglieder und der Vorstand sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 11 Satzungsänderung
Die ursprüngliche Satzung wurde im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung aller Mitglieder am 04.04.2004 geändert.

§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung vom 04.04.2004 wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.2006 einstimmig geändert in Mieterschutz Alb-Neckar Region e. V.


Satzung als DOWNLOAD.